Qualitätssicherung
Unsere Dienstleistungen erbringen wir bundesweit ausschließlich mit entsprechend qualifizierten Mitarbeitern. Permanente und regelmäßige Schulungen durch unsere zertifizierten Sachverständigen stellen sicher, dass auch Objektbesichtigungen in großer Stückzahl mit gleichbleibender Qualität vollständig und richtig geliefert werden können.
Die Qualität der Auswertungen und Auftragsbearbeitung wird über permanente Plausibilisierungen in unserer Zentrale und in unseren regionalen Gutachterbüros sichergestellt. So stellen wir sicher, daß unser Auftraggeber grundsätzlich nur Informationen im Rahmen der Datenrücklieferung erhält, die nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ geprüft wurden.
Unsere Mitarbeiter verpflichten sich folgende Dinge unbedingt einzuhalten:
1. Datengeheimnis (§ 5 BDSG)
Ich verpflichte mich hiermit, das Datengeheimnis nach § 5 BDSG zu wahren. Alle personenbezogenen Daten mit denen ich im Rahmen meiner Tätigkeit in Berührung komme, bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Ich bin nicht berechtigt, eigenständig über personenbezogene Daten zu verfügen und unterwerfe mich insoweit dem Weisungs- und Kontrollrecht des Auftraggebers. Ich wurde darauf hingewiesen, dass es verboten ist, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck abzurufen, zu verarbeiten oder zu nutzen. Die Verpflichtung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Alle Daten und Programme dürfen nur auf die Weise verwahrt, verarbeitet oder ausgegeben werden, wie es von entscheidungsberechtigten Stellen angeordnet wird.
- Daten, Programme und andere Informationen dürfen nicht zu einem anderen als dem geschäftlichen Zweck vervielfältigt werden.
- Es ist verboten, Daten oder Programme zu verfälschen.
- Personenbezogene Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder diesen zugänglich gemacht werden.
- Die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen nach § 9 BDSG sind einzuhalten. Insbesondere sind Unterlagen mit personenbezogenen Daten oder mit Daten von Bankkunden sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren und nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben oder zu löschen.
Bestehende Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten werde ich beachten und im Rahmen des Auftrages die notwendige Sorgfalt zum Schutz personenbezogener Daten anwenden. Insbesondere bei dem Gebrauch von Kommunikationsdiensten (z.B. E-Mail, Zugriffe auf Informationen im Corporate Network oder im Internet) werde ich die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen beachten. Festgestellte Mängel werde ich sofort dem Auftraggeber melden. Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. dem Ende des Auftrages fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis können mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
2. Fernmeldegeheimnis (§ 85 TKG)
Ich verpflichte mich, das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen alle Telekommunikationsvorgänge, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit mit Telekommunikationsanlagen bzw. nach dem Ende des Auftrages fort. Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis sind nach § 206 StGB strafbar.
3. Bankgeheimnis
Ich verpflichte mich, das Bankgeheimnis zu wahren. Ich werde über alle kundenbezogenen Daten, von denen ich Kenntnis erlange, Verschwiegenheit wahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages fort. Verstöße gegen das Bankgeheimnis können Schadenersatzansprüche auslösen.
4. Geschäftsgeheimnis
Ich verpflichte mich, über alles, was ich anlässlich meiner Tätigkeit für die IWS Immobilien Dienstleistungen KG erfahre, das aufgrund besonderer Vorschriften, Anweisungen oder der Natur der Sache nach geheimzuhalten ist, Verschwiegenheit zu wahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnis können Schadensersatzansprüche auslösen.
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